Gewalt-Schutz-Konzept

Gewalt- Schutz- Konzept

 

Quellen / Literaturangaben: Schulgesetz des Landes Sachsen- Anhalt in der Fassung

                                               vom 09.08.2018, §44

 

                                               Krisenordner – Informationen und Handlungsleitfäden für

Prävention und Krisenintervention an den Schulen in Sachsen – Anhalt in aktueller Fassung vom Januar 2024

 

Anlass der Erstellung:

Häufige Eskalationen von Streitigkeiten mit Tendenzen zu reaktivem, impulsivem Verhalten in Form von gewalttätigen Handlungen bzw. Verletzungen von Mitschülern

 

Wahrnehmung von Gewalt und Mobbing in unserer Grundschule durch Eltern bzw. Sorgeberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler

 

 

Gewaltanalyse laut Krisenordner des Landes Sachsen – Anhalt, Absatz III.5, S.153 ff

 

„Gewaltverständnis

Gewalt ist eine (oftmals zielgerichtete) Handlung, die die psychische oder physische Schädigung einer anderen Person (bzw. die physische Schädigung von Sachen) nach sich zieht. Es ist also jenes Verhalten, welches individuelle Grenzen und gesellschaftliche Normen missachtet bzw. verletzt, um eigene Ziele durchzusetzen bzw. Bedürfnisse zu befriedigen, wobei die Verletzung anderer in Kauf genommen wird. …..

Gewaltverständnis … ist sehr unterschiedlich, bei Schülern z.B. in Form von körperlicher Gewalt, Mobbing und verbalen Beschimpfungen, bei Lehrkräften zusätzlich auch Unterrichtsstörungen und aggressives Auftreten…“

 

Unterscheidung zwischen

 

> instrumenteller Gewalt: kontrolliertes, planvolles Handeln mit geringer Emotionalität und dem Ziel der Machtausübung („kalte Wut“) und

 

> affektiver Gewalt mit hoher Emotionalität und Impulsivität („heiße Wut“)

 

Von Mobbing bzw. Cyber-Mobbing (Bullying) ist die Rede, wenn eine Person wiederholt und über einen längeren Zeitraum physischen und / oder psychischen Angriffen oder Bedrohungen durch eine oder mehrere Personen ausgesetzt ist. Die Angreifer/-innen verfolgen bewusst die Schädigung ihrer Zielpersonen…(S.83)

 

 

Prävention und Intervention


Geht man davon aus, dass in jedem sozialen System Reibung, Auseinandersetzungen und Konflikte ganz natürlich auftreten, dann ist dies selbstverständlich auch in der Schule der Fall.

 

So geht es darum

 … sich nicht auf das ohnehin unmögliche Verhindern sämtlicher Konflikte zu fokussieren, sondern Schule als sozialen Lernort zu verstehen, in dem der gewaltfreie Umgang mit Konflikten, das Austragen von Meinungsverschiedenheiten sowie das Streiten gelernt werden darf.

 

Die Schule hat in diesem Prozess nicht die alleinige Verantwortung. …(sondern) agiert neben dem Elternhaus…

Die Eltern sind verpflichtet, die Hausordnung mit ihrem Kind zu besprechen und darauf zu verweisen, wie sich ihr Kind in der Schule zu verhalten hat. Höflichkeit und Respekt erlernen die Kinder von den Eltern. Die Eltern sind unser größtes Präventionspotenzial.

 

 

Prävention, Intervention und resultierende Maßnahmen:

 

> Einheitliches Handeln und Absprachen der Kolleginnen

> Nutzung präventiver Angebote, Anschaffung von Lern- und Arbeitsbüchern zur Gewaltprävention, die         Anwendung im Unterricht finden 

> Besonderes Potential bietet der Ethikunterricht

>  Belobigungssystem, positive Verstärker mit Tages- und Wochenauswertung

> Beteiligung an präventiven Projekten wie Soccer- Tour = Fairplay beim Fußball

 

=> Schülerinnen und Schüler, die Gewalt oder Mobbing gegenüber anderen ausüben, werden zum sozialen Training verpflichtet. Dieses Sozialtraining findet in der Schule statt und ist in den Wochenablauf integriert. Aus diesem Training können die Schülerinnen und Schüler wieder ausscheiden, wenn sich ihr Auftreten und Verhalten positiv verändert haben und keine weiteren Störungen des schulischen Miteinanders zu erwarten sind.

 

 

> Durchführung weiterer Projekte:

 

                               *   SEP I, SEP II  „Lubo aus dem All“,

                               *    SEP I und SEP II : Projekt Klasse 2000 ; Lernpatenschaften
                                          - „Pfiffix“ in Kooperation mit Salus- BKK

                                          - "Stark ohne Muckis" mit Karate e.V.

                               *    Klasse 3: Freundeliste mit wöchentlicher Einschätzung
                                          - Schulsanitätsdienst

                               *   Klasse 4: Einsatz als Streitschlichter während der Hofpausen

 

> Deeskalation, Krisenmanagement und Prävention durch die Unterstützung des Schulsozialarbeiters


> Kontaktaufnahme zum Landkreis Harz, Netzwerkstelle „Schulerfolg sichern“

> In jedem Fall besteht Gesprächs- und Beratungsbedarf, ggf. nach dem Unterricht oder durch die Schulleitung, um die Beeinträchtigung des Unterrichtes zu reduzieren.

(Anhörung des Schülers/ der Schülerin, ggf. Erziehungsberechtigten zur Festlegung von Maßnahmen)

> Die Maßnahmen zur Unterbindung von Unterrichtsstörungen werden je nach Grad und Angemessenheit durch die jeweilige Fachlehrerin und nach Absprache mit der Klassenleiterin festgelegt.

> ggf. Einberufung einer Klassenkonferenz

> Kontaktaufnahme und Präventionsplanung mit der Polizeidienststelle Halberstadt

> Besteht Gefahr für ein Kind selbst oder andere, werden die Eltern informiert und aufgefordert, ihr Kind umgehend abzuholen. Erfolgt keine Abholung, so sind bei Gefährdung Polizei und Rettungsdienst zu rufen und das Landesschulamt sowie das Jugendamt zu informieren. (siehe Krisenordner)

 

Des Weiteren finden

Schulische Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen konsequent Anwendung

 

Erziehungsmittel dienen der Änderung des Verhaltens von Schülern, die die Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigen.

Die Auswahl soll nach pädagogischem Ermessen über die Zweckmäßigkeit erfolgen.

 

Erziehungsmittel sind:            Ermahnung,

                                               Auferlegung besonderer Pflichten,

                                               Wiederholung nachlässig angefertigter Aufgaben,

                                               zusätzliche häusliche Übungsaufgaben,

                                               besondere schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht,

                                               mündlicher Tadel mit schriftlichem Vermerk,

                                               Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens,

                                               Verweisung aus dem Unterrichtsraum,

                                               Ausschluss von einzelnen Schulveranstaltungen

 

Zitat Schulgesetz:  § 44 Ordnungsmaßnahmen … 

 

(1)  Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind die beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.

 

(2)  Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden.

 

(3) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen/Schüler

     1. gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder

     2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.

 

(4) Ordnungsmaßnahmen sind:

     1. der schriftliche Verweis,            

     2. zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen,

     3. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,

     4. Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,

     5. Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.

 

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler zu hören, vor    Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 5 ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. In dringenden Fällen ist die Schulleitung befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.

 

> Der Leitfaden wurde durch das Landesschulamt erstellt und unterliegt dem internen Dienstgebrauch.

 

> Weitere Handlungsanweisungen bezüglich Gewalt von oder gegenüber Erwachsenen oder das Verhalten beim Auftreten von häuslicher Gewalt sind im Krisenordner des Landes Sachsen-Anhalt klar definiert und allen an der Schule Beiteiligten zur Kenntnis gegeben.


 

Erarbeitung: 06.05.2024   letzte Aktualisierung: 06.05.2026

 

Das Gewalt- Schutz- Konzept wird in das Schulprogramm aufgenommen und in den Gesamtkonferenzen analysiert und ggf. fortgeschrieben.

 

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Schulelternrat                                                     Schulleitung

 

 

 




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